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AGB

Anschrift

Zakspeed Classic GmbH
Bahnhofstr. 15
53533 Antweiler
Tel.: +49 (0) 2639 – 414 999 2
eMail: info@zakspeed.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zakspeed Gruppe
(gültig für die Firmen Zakspeed GmbH & Co. KG, Zakspeed Beteiligungs Holding GmbH & Co. KG, Zakspeed Automotive und Motorsport GmbH –
nachfolgend „Zakspeed“ genannt)

§ 1
Geltungsbereich
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Lieferungen, Herstellungsaufträge, Reparaturen und Instandsetzungen zwischen dem
Auftraggeber/Kunden und der Firma Zakspeed, Brohltalstrasse, 56651 Niederzissen (nachfolgend Auftragnehmer genannt) diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ (AGB).
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Zakspeed ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
(4) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten unsere AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem
Auftragnehmer.

§ 2
Definitionen
(1) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit den Auftragnehmern Zakspeed in Geschäftsbeziehung
treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit Zakspeed in eine Geschäftsbeziehung treten.
(3) Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz
entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Der Begriff Dienstleistungen umfasst sämtliche Herstellungs-, Reparatur- sowie Instandsetzungsaufträge und Warenlieferungen.

§ 3
Leistungsumfang
(1) Der Dienstleistungsauftrag wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der
Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung
der vollen Gebrauchsfähigkeit des Dienstleistungsauftrags erforderlich sind.
(2) Wird der Umfang der Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert, so bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Wird der Dienstleistungsauftrag beim Auftragnehmer ausgeführt, so hat der Auftraggeber den Dienstleistungsgegenstand dem Auftragnehmer auf seine
Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.
(4) Wird der Dienstleistungsauftrag beim Auftraggeber ausgeführt, so gelten für die Ausführung der Dienstleistung die Vorschriften des Verbands der Elektrotechnik
(VDE), soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vorschriften vereinbart sind. Der Auftragnehmer kann von den jeweiligen Vorschriften abweichen, wenn die gleiche Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist.
(5) Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum
des Auftragnehmers über.

§ 4
Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Zakspeed im Internet, in Prospekten und Anzeigen stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar, bei
Dienstleistungen zu beauftragen/zu bestellen. Durch den Dienstleistungsauftrag gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss
einer Dienstleistung (Werkvertrag) ab.
(2) Im Internet wird dem Auftraggeber umgehend eine automatisierte Eingangsbestätigung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
Mit ihr wird lediglich der Erhalt des Angebotes bestätigt, sie beinhaltet noch keine Annahme des Angebotes.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Werktagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die
Auftragsbestätigung wird durch E-Mail, Fax oder per Brief übermittelt. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot als
abgelehnt.
(4) Erfolgt unsere Dienstleistung, ohne dass dem Auftraggeber vorher eine schriftliche Auftragsbestätigung zuging, so ist in der durchgeführten
Leistung zugleich die schlüssige Annahme des Angebotes zu sehen. Ist die Annahmefrist verstrichen, so gilt die verspätete Annahme als neues
Angebot an den Besteller.
(5) In einem Auftragsformular werden die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin angegeben.

§ 5
Auftragsvergabe/ Bestellwesen
(1) Sämtliche Aufträge und Bestellungen, die Zakspeed vergibt oder tätigt, sind nur verbindlich sofern sie schriftlich getätigt werden und eine intern
vergebene Bestellnummer enthalten oder per original Unterschrift gekennzeichnet sind.
(2) Die jeweilige interne Bestellnummer ist auf Lieferschein und Rechnung zu vermerken. Sollte dies nicht geschehen sein ist die Zuordnung nicht
möglich und somit gilt das vereinbarte Zahlungsziel erst ab schriftlicher Mittelung der internen Bestellnummer. Bis dahin besteht keine Fälligkeit.
(3) Aufträgen und Bestellungen ohne interner Bestellnummer oder original Unterschrift wird ausdrücklich widersprochen und haben keine
Gültigkeit.
(4) Mit Annahme der Bestellung/ des Auftrags erkennt der Lieferant/ Dienstleister diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§6
Kostenvoranschlag
(1) Preisangaben im Auftragsformular oder auf der Website sind unverbindlich. Will der Auftraggeber eine verbindliche Angabe des Preises, hat er
beim Auftragnehmer ein schriftliches Angebot anzufordern. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 14 Tage gebunden, sofern nicht anders auf der
Auftragsbestätigung vermerkt.
Leistungen, die der Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Erstellung des Angebots (auch Kostenvoranschlag) erbringt, können nur in Rechnung
gestellt werden, wenn dies vereinbart ist.
(2) Wird aufgrund des Angebots die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die
Reparaturrechnung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur dann überschritten werden, wenn sich bei
Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.

§ 7
Ausführungs- und Lieferzeit
(1) Termine und Fristen für die Ausführung der Dienstleistungen sind nur verbindlich, wenn sie vorn Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind.
(2) Die Frist für die Ausführung einer Dienstleistung beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner
Mitwirkungspflichten voraus.
(3) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn Dienstleistungen innerhalb vereinbarter Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten
auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtig ist.
(4) Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder
nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so
verlängern sie sich angemessen.
(5) Bei den van Zakspeed genannten Lieferterminen handelt es sich um ungefähre Angaben, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Verzögert sich der Liefertermin trotz sorgfältiger Auswahl und Abschluss angemessener Verträge durch einen Vorlieferanten, so verlängert sich
die Lieferzeit entsprechend. Dauert die Lieferverzögerung aufgrund Nichtleistung des Vorlieferanten länger als acht Wochen seit Eingang der
Bestellung des Kunden, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Leistung durch Zakspeed unmöglich, ohne dass die
Nichtlieferung von Zakspeed zu vertreten ist, z. B. wegen ausbleibender Leistungen des Vorlieferanten bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes, so entfällt der Anspruch des Käufers auf Leistung. Zakspeed storniert in diesen Fällen die Bestellung, informiert den Käufer
unverzüglich, und zahlt ihm die auf den Kaufpreis geleisteten Beträge unverzüglich zurück.
(6) Fracht- und Versandkosten trägt der Besteller/Kunde.
(7) Transportschäden müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns oder unseren Logistikpartnern angemeldet werden.
(8) Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Durchführung von Dienstleistungen, auch nach
Ablauf einer den Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus
rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

§ 8
Verzug des Auftragnehmers und Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine nach Maßgabe von § 6 einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit durch eine
Änderung oder Erweiterung der Arbeiten durch den Auftraggeber veränderte Verhältnisse, auch Auftragsänderungen, herbeigeführt werden. In
diesem Fall hat der Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.
(2) Gleiches gilt bei einer Verzögerung in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat.
(3) In den vorgenannten Fällen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz.
(4) Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
(5) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von
jährlich 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZE) zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden
nachweist. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers das Recht die Dienstleistung und die Arbeiten so lange
einzustellen, bis der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein
Schadensersatzanspruch zusteht. In diesem Falle ist der Auftragnehmer auch berechtigt vom Auftraggeber eine Einlagerungsgebühr für die
Lagerung des Gegenstandes des Auftraggebers zu verlangen.
(6) Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens
beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des
Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9
Abnahme
(1) Zur Abnahme der Waren meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft an. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer
Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes nicht
oder nur unerheblich beeinträchtigen.
(2) Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der
Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
(3) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Gegenstand in Benutzung genommen hat.
(4) Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
(5) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch für die Aufbewahrung der Sache zu. Bei
Nichtabholung gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.

§ 10
Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag mit Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist.
Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme nicht mit, tritt die Fälligkeit eine Woche nach Übersendung der Rechnung ein.

§ 11
Pfandrecht des Auftragnehmers
Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen oder
hergestellten Gegenstände und Waren zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten
Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.

§ 12
Eigentumsvorbehalt
(1) Eingebaute Ersatzteile sowie gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht
wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.
(2) Sämtliche Waren, auch eingebaute Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Soweit der Kunde
Unternehmer ist, darf er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes verarbeiten
und veräußern, bzw. zur Erbringung einer Lieferung und Leistung verbrauchen. Für den Fall der Veräußerung oder des Verbrauches zur
Erbringung einer Lieferung und Leistung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der
Kunde bereits im Voraus seine Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung oder der Erbringung der Lieferung und Leistung gegenüber den
Endabnehmern an Zakspeed abtritt, welche die Abtretung schon jetzt annimmt.

§ 13
Sachmängel
(1) Mängel an Arbeiten oder Waren, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreier Arbeit zurückzuführen
sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.
a) Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen
ab Übernahme.
b) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme. Verzögert sich durch Umstände, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als
14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
(2) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
(3) Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben,
Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet
werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern; soweit es sich nicht
um Bauleistungen handelt, kann der Auftraggeber statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an
ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder
Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
(5) Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber bereitgestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur, wenn er fehlerhafte Anweisungen
gegeben oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
(6) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn.
Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden,
die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach § 14 dieser AGB.
(7) Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

§ 15
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt entsprechend zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
(2) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit uns bzw.
unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche
Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertrauen darf.
(4) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 16
Datenschutz
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten
vom Auftragnehmer auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen
weitergegeben werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
(2) Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Auftragnehmer selbstverständlich vertraulich behandelt. Zum Zwecke der Kreditprüfung
behält sich der Auftragnehmer einen Datenaustausch mit Auskunfteien vor.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG).
(4) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Verkäufer ist in diesem Fall
zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Käufers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach
Beendigung des Vertrages.

§ 17
Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Sitz von Zakspeed, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Niederzissen, 05.01.2018

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